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Behindertenparkplatz

Wer darf wo wann und wie lange parken?
Blaue und Orangene Parkausweise



Für körperbehinderte Menschen bietet das Auto oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben.

Vor öffentlichen Einrichtungen und an wichtigen zentralen Punkten sind darum ausreichende Behindertenparkplätze sehr wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arztpraxen, Theater und Kino, Restaurants und Bahnhöfen, aber auch vor der eigenen Haustür. "Eigene" Behindertenparkplätze (BHPP) können in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Behindertenparkplätze bieten dem körperbehinderten Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann. Rollstuhlfahrer beispielsweise müssen ihren Rollstuhl unmittelbar neben der Fahrertür platzieren können, um ohne Probleme einzusteigen. Sollte eine Rampe oder Hebebühne im Fahrzeug zum Ein-/Aussteigen vorhanden sein, so muss auch diese genügend Platz auf dem BHPP finden. Zudem sollten Behindertenparkplätze besonderes günstig gelegen sein, so dass es idealerweise vom Parkplatz aus nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist wichtig vor allem für gehbehinderte Menschen und Leuten mit Atemwegs- oder Herzerkrankungen.
Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine kleine, aber sehr wichtige Hilfe im Alltag. Daher sollten Nicht-Behinderte diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, "nur für fünf Minuten einkaufen" will oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist. Für Autofahrer ohne den entsprechenden Parkausweis gilt hier wirklich ein absolutes Halteverbot. Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden - oder eine Geldbuße wird fällig, sowie Punkte in Flensburg! Dazu kann es auch dann kommen, wenn keine schwerbehinderte Person konkret an der Nutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde. Deshalb gilt für nicht berechtigte Kfz-Fahrer: Bitte die Parkplätze unbedingt freihalten!
Dies gilt nicht nur auf öffentlichen Straßen, wie oftmals irrtümlich angenommen, sondern auch auf den vermeintlich "privaten" Parkplätzen von Supermärkten, Kinos usw.
Alle Parkplätze, die nicht mit einer Schranke "abgeschlossen" sind, fallen in den Bereich der Polizei, welche die sofortige Abschleppung veranlassen muss!
Wir von Rolliwelten e.V. sind hier sehr verärgert und mitlerweile erfahrungsgemäß sehr ungehalten, notieren uns Kennzeichen, Parkdauer und hinterlassen entsprechende Kommentare für den Autofahrer. Nicht selten verständigen wir die Polizei!

 





Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Parkausweis!

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis - den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union".
Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in dieser --> Broschüre des VdK hervorragend zusammengestellt.

Um den blauen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis
* mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
* oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputationen beider Arme)
  • Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung

"Nur" Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis, den oben genannte Personen beantragen können. Der Sonderparkausweis ist kostenlos.

Der Parkausweis kann auch zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis beantragt werden und kann dann in der Regel, nach entsprechender Genehmigung des Versorgungsamtes, bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeholt werden. Ein Lichtbild ist notwendig!


(Quelle Bild: www.autoanpassung.de)

Kurzübersicht:

Inhaber des blauen Parkausweises dürfen ...

  • auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
  • im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen!) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.

Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.


Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Inhaber des orangenen Parkausweises dürfen ...
  • im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.

Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.

Neben den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, häufig noch individuelle Regelungen. Bitte erfragen Sie bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen gibt, die nur dort gelten.

Sonderparkausweis gut sichtbar hinterlegen!

 

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis bzw. die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Für Sie recherchiert:
Rolliwelten e.V.

Quelle: www.zfbs.bayern.de
www.vdk.de





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